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23.02.2018
Heggbacher Werkstattverbund

Mehr Mitbestimmung in Werkstätten

HEGGBACH - Das BTHG erweitert die Mitbestimmungsrechte von Menschen mit Behinderung.

Das Bundesteilhabegesetz (BTHG) erweitert die Mitbestimmungsrechte von Menschen mit Behinderung, die in Werkstätten tätig sind. Der Heggbacher Werkstattverbund (HWS) hat die Neuerungen Anfang des Jahres „seinen“ Werkstatträten vorgestellt.

Das BTHG soll Menschen mit Behinderungen zu mehr Teilhabe und individueller Selbstbestimmung verhelfen. „Mehr Teilhabe und mehr Selbstbestimmung – das bedeutet auch mehr Rechte an ihrem Arbeitsplatz für Menschen mit Behinderung, die in Werkstätten arbeiten“, sagt Roland Hüber, der Geschäftsbereichsleiter des HWS. „Dieselben Rechte gelten natürlich auch für die Menschen mit psychischer Erkrankung, die in unseren Werkgemeinschaften beschäftigt sind.“

Die Interessenvertretung von Menschen mit Behinderung in der Werkstatt ist der Werkstattrat. Er ist vergleichbar mit den Betriebsräten in Industrie und im Handwerk. Die Rechte der Werkstatträte sind in der Werkstätten-Mitwirkungsverordnung (WMVO) geregelt, deren Neufassung im vergangenen Jahr in Kraft getreten ist.

Die Neufassung erweitert die Rechte der Werkstatträte deutlich: Bisher hatten diese lediglich Mitwirkungsrechte, jetzt können sie in vielen Bereichen mitbestimmen. Zahlreiche Entscheidungen können nur noch mit Zustimmung des Werkstattrates getroffen werden. Mitbestimmungspflichtig sind zum Beispiel Themen wie Beginn und Ende der Arbeitszeit, Urlaubsplan, Verpflegung oder Grundsätze für die Fort- und Weiterbildung.

Neu ist auch, dass alle Werkstätten von nun an Frauenbeauftragte haben müssen. Weitere Änderungen sind, dass Vertrauenspersonen der Werkstatträte jetzt auch von außerhalb der Werkstatt kommen können und die Werkstatträte mehr Zeit für Schulungen erhalten. Eine weitere wichtige Neuerung ist der Stellenwert der Vermittlungsstelle, die bei Konflikten zwischen Werkstattrat und Werkstattleitung angerufen werden kann: Ihre Entscheidungen sind in Zukunft in vielen Fällen verbindlich.

Die Neuerungen der WMVO waren ein Schwerpunkt auf der „Jahreskonferenz der Werkstatträte 2018“, zu der die im November 2017 neu gewählten Werkstatträte und Frauenbeauftragten des HWS in Heggbach zusammengekommen sind. Fachleute des Werkstattverbunds stellten die Neuerungen zusammen mit dem Verein „Werkstatträte Baden-Württemberg e.V.“ vor – der Verein unterstützt Werkstatträte in ihrer Arbeit vor Ort.

In welchen Fällen müssen Werkstatträte nur informiert werden? Wo dürfen sie mitwirken und wo mitbestimmen? Das machten die Vertreterinnen von „Werkstatträte Baden-Württemberg e.V.“ im Rahmen einer Schulung anhand von Alltagssituationen und anderen praktische Beispielen deutlich. Aufgabe für die Werkstatträte war es, zu entscheiden, ob es sich in der jeweiligen Situation um ein Mitwirkungsrecht oder ein Mitbestimmungsrecht handelt, oder ob die Angelegenheit gar nicht in das Aufgabengebiet des Werkstattrates fällt.

 

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