Sozialverantwortliche Vergabe von öffentlichen Aufträgen
Öffentliche Auftraggeber haben verschiedene Möglichkeiten, Werkstätten für Menschen mit Behinderung bei der Vergabe von Aufträgen zu bevorzugen (§ 118 GWB und § 8 Abs. 4 Nr. 16 UVgO). Zum Beispiel können Ausschreibungen im Oberschwellenbereich auf die Teilnahme von Werkstätten für Menschen mit Behinderung beschränkt werden. Im Unterschwellenbereich sind ebenfalls verschiedene Regelungen getroffen, nach denen Werkstätten bevorzugt den Zuschlag erhalten. Dadurch wird bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen neben dem Preis- Leistungsverhältnis auch der soziale Nutzen berücksichtigt.
Weitere Informationen über die Chancen des Vergaberechts für Werkstätten für behinderte Menschen finden Sie hier.